Satzung

§ 1 Name, Sitz

I.
Der am 01. März 1900 gegründete Sportverein führt den Namen „Tennisclub Herford von 1900 e.V.“ und ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Herford.

II.
Das Geschäftsjahr ist vom 01. Januar bis zum 31. Dezember des Folgejahres.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

I.
Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Tennissports.

II.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

III.
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

IV.
Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

V.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus den

  • ordentlichen Mitgliedern,
  • Ehrenmitgliedern,
  • passiven Mitgliedern,
  • jugendlichen Mitgliedern.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

I.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger be-darf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

II.
Passives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend. Ein ordentliches Mitglied kann nur passives Mitglied werden, wenn es dem Vorstand eine entsprechende Mitteilung bis zum Beginn des Geschäftsjahres macht.

III.
Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

I.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

II.
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhal-tung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

III.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

  • wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
  • wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

IV.
Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umla-gen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zwei-ten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 6 Rechte und Pflichten

I.
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

II.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

III.
Die Mitglieder sind zu Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Sie können durch Beschluss der Hauptversammlung zur Zahlung von Eintrittsgeldern oder Umlagen verpflichtet werden. Die Höhe der Beträge sowie deren Fälligkeit werden von der Mit-gliederversammlung bestimmt.

IV.
Tätigkeiten im Dienste des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlus-ses vergütet werden.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung,
  • der Beirat.

§ 8 Vorstand

I.
Der Vorstand besteht aus

  • dem/der ersten Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenen Vorsitzenden
  • dem/der Kassenwart/in
  • dem/der Schriftführer/in
  • dem/der Sportwart/in
  • dem/der Breitensportwart/in
  • dem/der Jugendwart/in
  • dem/der Hauswart/in
  • dem/der Technischen Leiter/in
  • dem/der Pressewart/in

Die Mitgliederversammlung kann auch 2 Sportwarte wählen, sofern nicht eine Person bereit ist, sich als Sportwart zur Verfügung zu stellen und gewählt wird. Unter der gleichen Voraussetzung können auch 2 Personen als Jugendwart gewählt werden, wobei stets der 1. Jugendwart von der Jugendabteilung gemäß § 16 gewählt wird, ein etwaiger 2. Jugendwart von der Mitgliederversammlung. Ein Vorstandsmitglied kann für mehrere Positionen gewählt werden, wobei es unzulässig ist, die Positionen erster Vorsitzende(r), stellvertretende(r) Vorsitzende(r) und Kassenwart/in vollstän-dig oder teilweise durch eine Person zu besetzen.

II.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsit-zenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Erlauben es die finanziellen Rah-menbedingungen des Vereins, können an die Vorstandsmitglieder Aufwandsent-schädigungen im Rahmen des § 3 Nummer 26 a EStG gezahlt werden.

Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der ge-schäftsführende Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. Bei seiner Tätig-keit ist der Vorstand an den Haushaltsplan gemäß § 11 der Satzung gebunden, der nicht um mehr als 10 % überschritten werden darf.

III.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

  • der/die erste Vorsitzende,
  • der/die stellvertretende Vorsitzende,
  • der/die Kassenwart/in

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

IV.
Mit Ausnahme des 1. Jugendwartes wird der Vorstand von der Mitgliederversamm-lung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollen-det haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

§ 9 Beirat

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit einen aus bis zu sieben Mitgliedern bestehenden Beirat für die Dauer von drei Jahren wählen. Der Beirat bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der dem Beirat je nach Bedürf-nis zu Sitzungen einberuft. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand und die Mitglie-derversammlung in wichtigen Fragen des Vereins zu beraten und im Verein die För-derung des Tennissports und des gesellschaftlichen Lebens nach Kräften zu unter-stützen. Er kann zu diesem Zweck Empfehlungen an den Vorstand und die Mitglie-derversammlung aussprechen. Der geschäftsführende Vorstand und der/die Sport-wart/e sind berechtigt und auf Wunsch des Beirates verpflichtet, an den Beiratssit-zungen teilzunehmen.

§ 10 Mitgliederversammlung

I.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in den ersten drei Mona-ten des Geschäftsjahres statt.

II.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10 % der ordentlichen Mitglieder einschließlich der Ehrenmitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vereinsvorstand beantragt.

§ 11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen,
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer/innen,
  • Wahl des Beirats,
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen, Eintrittsgelder und deren Fälligkeit,
  • Genehmigung des Haushaltsplans,
  • Satzungsänderungen,
  • Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung,
  • Beschlussfassung über Anträge,
  • Auflösung des Vereins.

§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung (Post oder E-Mail). Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Zwischen dem Tag der Absendung und der Versammlung muss eine Frist von min-destens zehn Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benen-nung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungenr

I.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei des-sen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

II.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mit-glieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesen-den Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versamm-lungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mit-glieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn sie beantragt wird. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der an-wesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehr-heit von ¾ der anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich.

III.
Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen oder vom Vorstand angeregt und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeits

I. Stimmrecht besitzen alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

II.
Gewählt werden können alle stimmberechtigten Mitglieder.

§ 15 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwe-senden Mitglieder.

§ 16 Jugendabteilung

Dem Verein ist eine Jugendabteilung angegliedert. Ihr gehören alle Jugendlichen an. Mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem ein Jugendlicher das 18. Lebensjahr vollen-det, wird er ordentliches Mitglied.

Die Jugendabteilung steht unter Leitung des Jugendausschusses. Ihm gehören an:

der/die Jugendwarte, welche gleichzeitig die laufenden Geschäfte führen, als Vorsit-zende/r, zwei Besitzer sowie je ein Vertreter aus dem Kreis der männlichen und weiblichen Jugendlichen des Vereins (Jugendvertreter).

Der/die Jugendwart/in sowie die übrigen Mitglieder des Jugendausschusses werden in einer Jugendversammlung von der Jugend des Vereins für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen vom vollendeten 8. Lebensjahr an.

§ 17 Kassenprüfung

I.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

II.
Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstat-ten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungs-gemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwart/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 18 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Fi-nanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes be-schlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 19 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter An-gabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der jeweils zu benennenden Protokollführer/in zu unterschreiben.

§ 20 Auflösung des Vereins

I.
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

II.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Änderung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Ver-wendung für die Förderung des Tennissports.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 23.02.2018 beschlossen worden.

 

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